Abwechslung? Zuverdienst? Auch Beamte dürfen einem Nebenjob nachgehen.

Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, darf einen Nebenjob haben

Sie dürfen auch dann einem Nebenjob nachgehen, wenn Sie im öffentlichen Dienst arbeiten. Aber es gelten bestimmte Regeln. Eine Übersicht.

  • Minijob auch mit Stelle im öffentlichen Dienst erlaubt.
  • Diese Regeln müssen Sie beachten.
  • Eine Geschichte für Öffentlicher-Dienst-News.

Die Beschäftigten bei der Polizei tun es, Lehrer:innen auch, Verwaltungsangestellte sowieso und sogar die Angestellten in der Justiz – einem Minijob nachgehen. Doch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist es nicht ganz so leicht wie für die in der freien Wirtschaft. Es gelten ein paar zusätzliche Regeln. Für das Fachportal Öffentlicher Dienst News habe ich sie hier zusammengefasst. Dort habe ich auch zusätzliche Aspekte – Sozialversicherung, Steuern, mehrere Minijobs gleichzeitig – erläutert. Hier gibt es eine kurze Zusammenfassung.

Minijob trotz Stelle im öffentlichen Dienst

Ganz grundsätzlich gilt auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, dass ein Minijob erlaubt ist. Doch wer 603 Euro monatlich dazuverdienen möchte (neue Zuverdienstgrenze für Minijobs ab dem Jahr 2026), muss ein paar Grundregeln beachten. Der wichtigste Unterschied ist, ob Sie als Beamt:in arbeiten oder als Angestellte dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD,TV-L) unterliegen.

Angestellte im öffentlichen Dienst müssen lediglich beachten, ihrem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, dass sie einem Nebenjob nachgehen. Der darf die Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn Ihre Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt ist. Zum Problem wird der Minijob erst, wenn Sie ihn nicht angeben. Das könnte sogar ein Kündigungsgrund sein.

Bei Beamt:innen, die einem Nebenjob nachgehen wollen, ist das etwas komplizierter. Hier müssen Sie die Nebentätigkeit nicht nur vor deren Beginn angeben, der Dienstgeber muss sie außerdem genehmigen. Aber auch hier muss zwischen drei verschiedenen Fällen unterschieden werden. Je nach Art des Nebenjobs und des Einkommens gibt es:

  • Anzeigenpflicht ohne Genehmigungspflicht
  • Anzeigenpflicht mit automatischer Genehmigung
  • Genehmigungspflicht

Die Unterschiede und Voraussetzungen erläutere ich im Beitrag für Öffentlicher-Dienst-News.

Darf der Minijob verboten werden?

Wenn ein Minijob vorab genehmigt werden muss, besteht natürlich auch die Gefahr, dass der Dienstherr den Antrag schlicht ablehnt. Dafür gibt es gute Gründe. Etwa, wenn die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das gilt übrigens auch, wenn Sie als Beamt:in lediglich eine Teilzeitstelle haben. Wer 30 Stunden pro Woche als Beamt:in arbeitet, dürfte wöchentlich nur 6 weitere Stunden in einen Nebenjob investieren.

Die deutsche Industrie beneidet den "China Speed". Doch die Entwicklungsgeschwindigkeit hat einen Haken: Rechtliche Vorgaben sind Nebensache. Für chinesische Autohersteller in Europa könnte das zum Bumerang werden. Denn es fehlt an Lizenzen für die Software. punkt-am-ende.work/2026/01/29/j…

Christian Domke Seidel (@domkeseidel.bsky.social) 2026-01-29T11:22:54.981Z

Eine ähnliche Grenze gilt auch für das Einkommen aus Ihrem Nebenjob. Die dürfen maximal 40 Prozent des jährlichen Einkommens als Beamt:in ausmachen. Zusätzlich muss der Dienstherr auch noch mögliche Interessenkonflikte berücksichtigen und bewerten. Auch muss klar sein, dass die Nebentätigkeit nicht zu aufwendig ist und plötzlich der Posten als Beamt:in die Nebentätigkeit ist.

Mehr zum Thema

Schon vor einigen Jahren gab es in Hamburg einmal eine mediale Debatte über die Nebenjobs von Polizist:innen. Schon damals habe ich mich mit dem Thema beschäftigt. Im öffentlichen Dienst tut sich gerade viel. Im Rahmen der Modernisierungsagenda hat die Regierung auch das Laufbahnrecht überarbeitet. Spoiler: Gute Arbeit lohnt sich weiterhin. Auch die Lohnerhöhungen sind durch. Allerdings hat sich die Koalition hier selbst eine tickende Zeitbombe ins Budget eingebaut.